Statuten
1. Name und Sitz
Unter dem Namen Eltern-Kind-Singen, Verein zur Förderung frühkindlichen Musik-Erlebens besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Er ist politisch und konfessionell neutral.
2. Zweck und Ziel
Der Verein fördert das frühkindliche Singen indem er:
- 2.1 Leiterinnen aus- und weiterbildet
- 2.2 Den Austausch unter den Vereinsmitglieder pflegt und fördert
- 2.3 Die Öffentlichkeit über die grosse Bedeutung der Musik für das Kleinkind und seine weitere Entwicklung aufklärt
- 2.4 Bei Angeboten für das frühkindliche Singen organisatorische Starthilfe leistet
- 2.5 Der Verein arbeitet mit Organisationen zusammen, welche die musikalische Förderung der Jugend zum Ziel haben.
3. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen. Möglich sind Einzel- und Kollektivmitgliedschaften. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Mitgliedschaft wird durch die Bezahlung des Jahresbeitrages bestätigt. Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich auf Ende des Kalenderjahres mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr ist die volle Mitgliedschaft zu bezahlen. Gönner und Gönnerinnen können alle werden, welche den Verein mit mindestens Fr. 20.— pro Jahr unterstützen.
4. Die Organe
- 4.1 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird jährlich im 1. Quartal durch den Vorstand einberufen. Sie diskutiert Grundsatzfragen, setzt Ziele fest, wählt den Vorstand, ernennt Ehrenmitglieder, genehmigt das Jahresprogramm und den Jahresbericht, die Rechnung und das Budget und setzt den Jahresbeitrag fest. Die Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Zusätzliche Vereinsversammlungen können einberufen werden durch den Vorstand oder auf Verlangen von wenigstens einem Fünftel der Mitglieder.
- 4.2 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus wenigstens 3 Mitgliedern, nach Möglichkeit aus den verschiedenen Regionen der Schweiz. Er konstituiert sich selbst, führt die Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Alle Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Sekretariates arbeiten ehrenamtlich.
- 4.2.2 Der Vorstand kann – je unter Beizug eines Vorstandsmitglieds – Arbeitsgruppen einsetzen, die ihm Rechenschaft ablegen.
- 4.2.3 Es können Regionalgruppen gebildet werden.
- 4.3 Die Revisionsstelle
- Die von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellen der Mitgliederversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand.
5. Mittel / das Vereinsvermögen
- 5.1 Der Verein finanziert seine Aktivitäten durch Jahresbeiträge der Mitglieder, durch jährliche Beiträge von Gönnern und durch Zuwendungen Dritter.
- 5.2 Aus der Jahresrechnung (Bilanz, Einnahmen- und Ausgabenrechnung) müssen Herkunft und Verwendung aller Mittel klar hervorgehen.
- 5.3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
- 5.4 Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation mit ähnlichen Zielen.
6. Inkraftsetzung
6.1 Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 11. März 2000 von den 24 Gründungsmitgliedern einstimmig gutgeheissen worden.
Statutenänderung, Küssnacht am Rigi, den 5. März 2011
Die Präsidentin Esther Spirig
Die Aktuarin Martina Grenacher